Koalition setzt klare Schwerpunkte in der Drogenpolitik

Presseerklärung vom 14. Januar 2015

 

Die rechtspolitischen Sprecher der SPD-Fraktion, Sven KOHLMEIER, und der CDU-Fraktion, Sven RISSMANN, begrüßen das Einvernehmen zwischen den Koalitionsfraktionen und dem Senat über notwendige Änderungen der "Allgemeinen Verfügung zur Umsetzung des § 31 a BtMG".

 

 

Durch Gespräche zwischen den Koalitionsfraktionen und mit dem Senat ist es gelungen, einen gemeinsamen und von beiden Koalitionsfraktionen getragenen Weg in dem Umgang mit Betäubungsmitteln zu gehen. Auf der einen Seite wird an der liberalen Berliner Regelung festgehalten, dass der Besitz von bis zu 15 Gramm Cannabisprodukt zum Eigenverbrauch nicht strafrechtlich verfolgt wird. Auf der anderen Seite erfolgen Präzisierungen zur Bekämpfung von Drogenmissbrauch, die die Strafverfolgung erleichtern.

Sven Kohlmeier: "Uns war es wichtig, dass die liberale Berliner Regelung des Besitzes zum Eigenverbrauch weiterhin gilt. Dadurch werden unnötige Verfahren vermieden und die Berlinerinnen und Berliner haben ein hohes Maß an Rechtssicherheit. Klar ist für uns aber auch: Kinder und Jugendliche müssen vor Drogenmissbrauch geschützt werden. Drogenumschlagorte wie z.B. am Görlitzer Park wollen wir nicht tolerieren. Die Polizei und Staatsanwaltschaft haben hier die Aufgabe, bestehende Regelungen anzuwenden."

Sven RISSMANN: "Wichtig ist, dass den Strafverfolgungsbehörden zukünftig noch mehr Instrumente - wie z. B. die Null-Toleranz-Bereiche - an die Hand gegeben werden, Drogenkriminalität konsequent zu bekämpfen. Dealern wird es künftig schwerer gemacht, sich hinter den Eigenbedarfsgrenzen zu verstecken. Dies steht für uns in einem vernünftigen Zusammenhang mit der geplanten Aufklärungskampagne, in deren Rahmen insbesondere an Schulen über die schädlichen Folgen des Cannabiskonsums informiert werden wird."

Die "Allgemeine Verfügung zur Umsetzung des § 31 a BtMG" (AV) gibt eine Richtlinie für die staatsanwaltschaftliche Behandlung des Besitzes von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch, welche auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zurückgeht. Nach dem Übermaßverbot ist in bestimmten Fällen von der Strafverfolgung bei Besitz von geringen Mengen Cannabisprodukten abzusehen. Die AV konkretisiert die Menge (AV Pkt. II. 1 und 2) sowie Ausnahmen von der Regelung, wenn über den Lebenskreis des Betroffenen hinaus der Rechtsfrieden gestört ist (AV Pkt. III).

Nach Vereinbarung der Koalitionsfraktionen soll die bisherige Freimengengrenze von 15 Gramm Cannabisprodukt beibehalten werden. Darüber hinaus werden Regelungen präzisiert, nach denen insbesondere vor oder in Kindergärten, Schulen, Jugendheimen, Bahnhöfen oder Spielplätzen der Handel, Konsum und Besitz von Cannabisprodukten nicht unter die Freimengengrenze fällt und bereits beim ersten Gramm eine Strafverfolgung stattfindet. Weiter sollen zukünftig Generalstaatsanwaltschaft und Polizeipräsident an ausgewählten Orten auf Zeit drogenfreie Bereiche bestimmen können, in denen ebenfalls ab dem ersten Gramm die Strafverfolgungsbehörden aktiv werden. Auch wurde vereinbart, 500.000 EUR für eine Aufklärungs- und Präventionskampagne, insbesondere für den Jugendschutz, bei der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales bereitzustellen.